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   BVerwG, 17.02.1982 - 2 B 183.81   

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BVerwG, 17.02.1982 - 2 B 183.81 (https://dejure.org/1982,2774)
BVerwG, Entscheidung vom 17.02.1982 - 2 B 183.81 (https://dejure.org/1982,2774)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Februar 1982 - 2 B 183.81 (https://dejure.org/1982,2774)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Aufklärungspflicht des Dienstherrn - Mangelnder Mitwirkung des Bewerbers - Verfassungstreue - Beamter auf Probe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 27.11.1980 - 2 C 38.79

    Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Eignungsbeurteilung des

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1982 - 2 B 183.81
    Ebenso stehen die Urteile des beschließenden Senats vom 27. und 28. November 1980 (BVerwGE 61, 176 [183] und 200 [202]), wonach der Dienstherr Anhaltspunkten für Zweifel an der künftigen Verfassungstreue nachzugehen und diese sorgfältig und umfassend aufzuklären hat, nicht der Erwägung des Berufungsgerichts entgegen, daß die Beklagte nach der Weigerung der Klägerin, sachdienliche Fragen in der Sache zu beantworten und gegebenenfalls in persönlicher Rede und Gegenrede zu vertiefen, ohne weitere Versuche einer anderweitigen Aufklärung des Sachverhalts davon ausgehen durfte, daß die erforderliche Grundlage für eine Überzeugung von der künftigen Verfassungstreue der Klägerin nicht habe gewonnen werden können.

    Der beschließende Senat hat im erstgenannten Urteil (BVerwGE 61, 176 [183]) die besondere Mitwirkungslast des Bewerbers im Stadium der persönlichen Anhörung ausdrücklich hervorgehoben, ferner in demselben Urteil sowie z.B. in seinen Urteilen vom 28. April 1981 - BVerwG 2 C 51.78 - (NJW 1981, 2136 [BVerwG 28.04.1981 - 2 C 51/78] = ZBR 1981, 314, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) und von 9. Juni 1981 - BVerwG 2 C 10.80 - die mögliche Bedeutung dieser Anhörung mit persönlicher Rede und Gegenrede für die Urteilsbildung des Dienstherrn betont.

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1982 - 2 B 183.81
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung, u.a. BVerwGE 13, 90 [91 f.]).

    Daß in tatsächlicher Hinsicht eine größere Zahl von Fällen, hier möglicher Anhänger des KBW, betroffen sein mag, genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, um der Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu verleihen (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91 f.]; Beschlüsse vom 21. Mai 1960 - BVerwG 5 B 5.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 1 = NJV 1960, 1587], vom 31. Juli 1970 - BVerwG 2 B 3.70 - [Buchholz 235.16 § 5 LBesG Nr. 1] und vom 6. November 1979 - BVerwG 2 B 60.79 -).

  • BVerwG, 29.09.1960 - II C 79.59

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1982 - 2 B 183.81
    Überdies stehen die angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 1960 (BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59] [141]) und vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 109.74 - (Buchholz 237.0 § 38 LBG Baden-Württemberg Nr. 1), wonach bei nicht behebbar erscheinendem Bewährungsmangel ein möglichst alsbaldiger Ausspruch der ohnehin unvermeidbaren Entlassung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn entsprechen kann, der vom Berufungsgericht in bezug genommenen Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht entgegen, daß in anderen Fällen - so hier - die gleichfalls von der Fürsorgepflicht gebotene sorgfältige Prüfung eine verhältnismäßig lange Überlegungsfrist des Dienstherrn bedingen könne.
  • BVerwG, 09.11.1972 - II CB 30.72

    Verstoß gegen den Grundsatz auf Gewährung rechtlichen Gehörs - Antrag auf

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1982 - 2 B 183.81
    Die verfahrensrechtliche Aufklärungspflicht gebietet dem Tatrichter nur, solche Umstände aufzuklären, auf die es nach seiner eigenen materiellrechtlichen Auffassung, die er seiner Entscheidung zugrunde legt, ankommt; ob diese seine Auffassung zutrifft, ist keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des materiellen Rechts (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. Urteil vom 6. Dezember 1966 - BVerwG 2 C 4.65 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 18]; Beschluß vom 9. November 1972 - BVerwG 2 CB 30.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 96]).
  • BVerwG, 18.12.1972 - II B 24.72

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1982 - 2 B 183.81
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, an der der Senat auch gegenüber den Ausführungen der Beschwerde festhält, kommt § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur zum Zuge, wenn die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts von der des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abweicht (vgl. u.a. BVerwGE 16, 53; Beschlüsse vom 28. Februar 1972 - BVerwG 2 B 5.72 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 37] und vom 18. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 24.72 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 52]).
  • BVerwG, 28.04.1981 - 2 C 51.78

    Vorstellungsgespräch - Anwaltlicher Beistand - Anhörung - Beamtenbewerber

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1982 - 2 B 183.81
    Der beschließende Senat hat im erstgenannten Urteil (BVerwGE 61, 176 [183]) die besondere Mitwirkungslast des Bewerbers im Stadium der persönlichen Anhörung ausdrücklich hervorgehoben, ferner in demselben Urteil sowie z.B. in seinen Urteilen vom 28. April 1981 - BVerwG 2 C 51.78 - (NJW 1981, 2136 [BVerwG 28.04.1981 - 2 C 51/78] = ZBR 1981, 314, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) und von 9. Juni 1981 - BVerwG 2 C 10.80 - die mögliche Bedeutung dieser Anhörung mit persönlicher Rede und Gegenrede für die Urteilsbildung des Dienstherrn betont.
  • BVerwG, 26.06.1975 - 6 B 4.75
    Auszug aus BVerwG, 17.02.1982 - 2 B 183.81
    Bezeichnet im Sinne dieser Vorschriften ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, bezeichnet werden, also z.B. die Zeugen und Sachverständigen genannt und die im einzelnen in ihr Wissen gestellten Tatsachen angeführt werden und angegeben wird, inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Vernehmung beruht oder beruhen kann (ständige Rechtsprechung; u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]).
  • BVerwG, 28.02.1972 - II B 5.72

    Grundsätzliche Bedeutung einer Revision - Umzugskostenvergütung bei

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1982 - 2 B 183.81
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, an der der Senat auch gegenüber den Ausführungen der Beschwerde festhält, kommt § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur zum Zuge, wenn die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts von der des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abweicht (vgl. u.a. BVerwGE 16, 53; Beschlüsse vom 28. Februar 1972 - BVerwG 2 B 5.72 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 37] und vom 18. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 24.72 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 52]).
  • BVerwG, 10.04.1963 - VIII B 16.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1982 - 2 B 183.81
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, an der der Senat auch gegenüber den Ausführungen der Beschwerde festhält, kommt § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur zum Zuge, wenn die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts von der des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abweicht (vgl. u.a. BVerwGE 16, 53; Beschlüsse vom 28. Februar 1972 - BVerwG 2 B 5.72 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 37] und vom 18. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 24.72 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 52]).
  • BVerwG, 21.05.1960 - V B 5.60

    Kriegsgefangenenentschädigung aufgrund der Gefangennahme einer auf Veranlassung

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1982 - 2 B 183.81
    Daß in tatsächlicher Hinsicht eine größere Zahl von Fällen, hier möglicher Anhänger des KBW, betroffen sein mag, genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, um der Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu verleihen (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91 f.]; Beschlüsse vom 21. Mai 1960 - BVerwG 5 B 5.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 1 = NJV 1960, 1587], vom 31. Juli 1970 - BVerwG 2 B 3.70 - [Buchholz 235.16 § 5 LBesG Nr. 1] und vom 6. November 1979 - BVerwG 2 B 60.79 -).
  • BVerwG, 06.12.1966 - II C 4.65

    Versorgungsansprüche einer Witwe

  • BVerwG, 20.04.1977 - VI C 109.74

    Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung zum Ablegen einer zweiten Staatsprüfung

  • BVerwG, 06.11.1979 - 2 B 60.79

    Rückzahlung der Studienbeihilfe eines auf eigenen Antrag vorzeitig entlassenen

  • BVerwG, 09.06.1981 - 2 C 10.80

    Zweifel an der künftigen Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers - Eignung eines

  • BVerwG, 31.07.1970 - II B 3.70

    Anforderungen an eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

  • BVerwG, 17.12.1982 - 2 B 98.82

    Unterscheidung von arbeitsgerichtlicher und verwaltungsgerichtlicher

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aber nur zum Zuge, wenn die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts von der des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abweicht (vgl. u.a. BVerwGE 16, 53; Beschlüsse vom 28. Februar 1972 - BVerwG 2 B 5.72 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 37], vom 18. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 24.72 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 52] sowie vom 17. Februar 1982 - BVerwG 2 B 183.81 -).
  • BVerwG, 02.11.1982 - 2 B 43.81

    Weigerung eines Beamtenbewerbers - Parteimitgliedschaft - Gewähr der

    Daraus ergibt sich ohne weiteres und ohne daß dies weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärung durch das erstrebte Revisionsverfahren bedarf, daß der Dienstherr im etwaigen Vorstellungsgespräch dem Bewerber sachdienliche Fragen einschließlich solcher nach einer Mitgliedschaft in einer Partei mit der Verfassungsordnung widerstreitender Zielsetzung stellen kann, und daß er - wie im vorliegenden Fall gegeben - bei einer Weigerung des Bewerbers, solche Fragen in der Sache zu beantworten und gegebenenfalls in persönlicher Rede und Gegenrede zu vertiefen, ohne weitere Versuche einer anderweitigen Aufklärung des Sachverhalts davon ausgehen darf, die erforderliche Grundlage für eine Überzeugung von der künftigen Verfassungstreue des Bewerbers habe nicht gewonnen werden können (vgl. Beschlüsse des Senats vom 17. Februar 1982 - BVerwG 2 B 183.81 - und vom 11. August 1982 - BVerwG 2 B 124.81 -).
  • BVerwG, 11.08.1982 - 2 B 124.81

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Ferner kann die Behörde ihr Urteil, anderweitig begründete Zweifel an der Gewähr zukünftigen verfassungstreuen Verhaltens seien jedenfalls nicht ausgeräumt worden, auch darauf stützen, daß der Bewerber sich weigert, sachdienliche Fragen in der Sache zu beantworten und gegebenenfalls in persönlicher Rede und Gegenrede zu vertiefen (vgl. Beschluß vom 17. Februar 1982 - BVerwG 2 B 183.81 -).
  • BVerwG, 07.05.1984 - 2 B 32.84

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Prognose über die

    Dabei bedarf es keiner Erörterung, ob die von der Beschwerde beanstandete Auffassung des Berufungsgerichts uneingeschränkt mit den an die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anknüpfenden Rechtsausführungen im Beschluß vom 2. November 1982 - BVerwG 2 B 43.81 - (unter Hinweis auf BVerwGE 61, 176 [184]; 62, 169 [173]; Urteil vom 9. Juni 1981 - BVerwG 2 C 10.80 - [Buchholz 237.1 Art. 9 BayBG Nr. 4 = ZBR 1982, 79]; Beschlüsse vom 17. Februar 1982 - BVerwG 2 B 183.81 - und vom 11. August 1982 - BVerwG 2 B 124.81 -) vereinbar ist, nach denen die Behörde ihr Urteil, anderweitig begründete Zweifel an der Gewähr zukünftigen verfassungstreuen Verhaltens seien jedenfalls nicht ausgeräumt worden, auch darauf stützen kann, daß der Bewerber sich weigert, sachdienliche Fragen in der Sache zu beantworten und ggf. in persönlicher Rede und Gegenrede zu vertiefen.
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